Information vom LBME
Informationen zur Konformitätsbewertung von
Mit dem Inkrafttreten des Mess- und Eichgesetzes (MessEG ) am 1. Januar 2015 ist die behördliche Ersteichung von Messgeräten zur Ermittlung des Beförderungsentgelts durch ein (privatrechtliches) Konformitätsbewertungsverfahren ersetzt worden.
Bei diesem Verfahren erklärt der Hersteller II) , in alleiniger Verantwortung, dass das Messgerät, z. B. bestehend aus EU-Taxameter, Kfz, Tarif sowie Anpassung an das Kfz, den Anforderungen des MessEG und der Mess- und Eichverordnung (MessEV ) entspricht. Im Regelfall ist der Hersteller des EU-Taxameters bzw. des Kfz nicht der Hersteller des Messgerätes.
Das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Modul F1 umfasst folgende Schritte:
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Der Hersteller des Messgerätes oder sein Bevollmächtigter stellt bei der Konformitätsbewertungsstelle (KBS), z. B. dem LBME NRW, einen Antrag auf Konformitätsbewertung des Messgerätes nach Modul F1.
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Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen für das Messgerät und reicht diese vor der Prüfung / Bewertung des Taxis / Miet-Kfz, in der Regel gemeinsam mit dem Antrag auf Konformitätsbewertung, bei der KBS ein.
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Der Hersteller erhält von der KBS eine Rückmeldung sowie einen Prüfungstermin.
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Bei erfolgreicher Prüfung / Bewertung des Messgerätes stellt die KBS eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt auf dem Typenschild des Messgerätes ihre Kennnummer auf.
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Nach Vorliegen der Konformitätsbescheinigung muss der Hersteller eine Konformitätserklärung gemäß Anlage 5 der MessEV für das Messgerät erstellen, mit der er die Verantwortung für die Konformität des Messgerätes übernimmt.
Hinweise:
Eine Konformitätsbewertung ist erforderlich bei einem:
Eine Eichung ist erforderlich bei einem:
Anmerkungen:
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Bei der Eichung ist vom Messgeräteverwender ein Dokument des Einbaubetriebes (anerkannter Instandsetzer oder Fachwerkstatt) vorzulegen, in dem dieser bestätigt, dass der Signalweg nicht verändert wurde.
Kontakt und weitere Informationen:
Name: Uwe Meister - Telefon: 0221 / 59778-128 - E-Mail: uwe.meister@lbme.nrw.de
Name: Frank Lorscheid - Telefon: 0221 / 59778-134 - E-Mail: frank.lorscheid@lbme.nrw.de
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Fahrpreisanzeiger mit innerstaatlicher Bauartzulassung nach Eichordnung Anlage 18 Abschnitt 2 können gemäß § 62 Absatz 2 MessEG nur noch bis zum 30.10.2016 in Verkehr gebracht werden. Ab dem 31.10.2016 dürfen nur noch EU-Taxameter in Verkehr gebracht werden.
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Hersteller ist gemäß § 2 Nr. 6 MessEG jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt; einem Hersteller eines Messgeräts ist gleichgestellt, wer ein auf dem Markt befindliches Messgerät so verändert, dass die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 MessEG beeinträchtigt werden kann.
Rechtsquellen
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Begriffe gemäß Nummern 12.17, 12.19 und 12.20 der ermittelten Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes, Stand: 6. April 2016 (http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A)
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MessEG – Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert am 11.04.2016 (BGBl. I S. 718)
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MessEV – Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert am 22. Juni 2016 (BGBl. I S. 1478)
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