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Information vom LBME

Informationen zur Konformitätsbewertung von

  • EU-Taxametern einschließlich Wegstreckensignalgebern und ggf. zwischengeschalteten Einrichtungen in Kraftfahrzeugen (Kfz) I)

  • Fahrpreisanzeigern mit innerstaatlicher Bauartzulassung nach Eichordnung Anlage 18 Abschnitt 2 (Fassung vom 11. Februar 2007) einschließlich Wegstreckensignalgebern und ggf. zwischengeschalteten Einrichtungen in Kfz

  • Wegstreckenzählern einschließlich Wegstreckensignalgebern und ggf. zwischengeschalteten Einrichtungen in Miet-Kfz mit gestelltem Fahrer

Mit dem Inkrafttreten des Mess- und Eichgesetzes (MessEG ) am 1. Januar 2015 ist die behördliche Ersteichung von Messgeräten zur Ermittlung des Beförderungsentgelts durch ein (privatrechtliches) Konformitätsbewertungsverfahren ersetzt worden.

Bei diesem Verfahren erklärt der Hersteller II) , in alleiniger Verantwortung, dass das Messgerät, z. B. bestehend aus EU-Taxameter, Kfz, Tarif sowie Anpassung an das Kfz, den Anforderungen des MessEG und der Mess- und Eichverordnung (MessEV ) entspricht. Im Regelfall ist der Hersteller des EU-Taxameters bzw. des Kfz nicht der Hersteller des Messgerätes.

Das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Modul F1 umfasst folgende Schritte:

  1. Der Hersteller des Messgerätes oder sein Bevollmächtigter stellt bei der Konformitätsbewertungsstelle (KBS), z. B. dem LBME NRW, einen Antrag auf Konformitätsbewertung des Messgerätes nach Modul F1.

  1. Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen für das Messgerät und reicht diese vor der Prüfung / Bewertung des Taxis / Miet-Kfz, in der Regel gemeinsam mit dem Antrag auf Konformitätsbewertung, bei der KBS ein.

  1. Der Hersteller erhält von der KBS eine Rückmeldung sowie einen Prüfungstermin.

  1. Bei erfolgreicher Prüfung / Bewertung des Messgerätes stellt die KBS eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt auf dem Typenschild des Messgerätes ihre Kennnummer auf.

  1. Nach Vorliegen der Konformitätsbescheinigung muss der Hersteller eine Konformitätserklärung gemäß Anlage 5 der MessEV für das Messgerät erstellen, mit der er die Verantwortung für die Konformität des Messgerätes übernimmt.

Hinweise:

  • Erst nach der Ausstellung der Konformitätserklärung durch den Hersteller darf das Messgerät im geschäftlichen Verkehr verwendet werden! Eine vorherige Verwendung des Messgerätes stellt einen Verstoß gegen § 31 Absatz 2 Nr. 1 MessEG dar und wird vom LBME NRW als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

  • Ab dem 1. August 2016 wird der LBME NRW als KBS das neue Verfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) anbieten und keine “Ersteichungen“ mehr bei neuen oder erneuerten Messgeräten durchführen!

Eine Konformitätsbewertung ist erforderlich bei einem:

  • Einbau eines neuen oder gebrauchten EU-Taxameters in ein neues Fahrzeug oder ein gebrauchtes Fahrzeug, welches zuvor nicht als Taxi genutzt wurde.

  • Einbau eines neuen oder gebrauchten Fahrpreisanzeigers mit innerstaatlicher Bauartzulassung in ein neues Fahrzeug oder ein gebrauchtes Fahrzeug, welches zuvor nicht als Taxi genutzt wurde.

  • Einbau eines neuen oder gebrauchten Wegstreckenzählers in ein neues Fahrzeug oder ein gebrauchtes Fahrzeug, welches zuvor nicht als Miet-Kfz genutzt wurde.

  • Umbau eines Taxis zu einem Miet-Kfz oder Umbau eines Miet-Kfz zu einem Taxi.

Eine Eichung ist erforderlich bei einem:

  • Eingriff in das Messgerät (z. B. Tarifänderung, Reparatur, ...) durch einen anerkannten Instandsetzer oder eine Fachwerkstatt.

  • Austausch eines EU-Taxameters gegen ein EU-Taxameter, sofern eine Eichung oder Konformitätsbewertung des Messgerätes vorlag und der Signalweg nicht verändert wurde.

  • Austausch eines Fahrpreisanzeigers mit innerstaatlicher Bauartzulassung gegen einen Fahrpreisanzeiger mit innerstaatlicher Bauartzulassung oder gegen ein EU-Taxameter, sofern eine Eichung oder Konformitätsbewertung des Messgerätes vorlag und der Signalweg nicht verändert wurde.

  • Austausch eines Wegstreckenzählers gegen einen Wegstreckenzähler, sofern eine Eichung oder Konformitätsbewertung vorlag und der Signalweg nicht verändert wurde.

Anmerkungen:

  • Die beiden vorstehenden Aufzählungen stellen den heutigen Stand dar und sind nicht abschließend. Bei nicht genannten Kombinationen bedarf es einer Einzelfallbetrachtung durch die beteiligte Konformitätsbewertungsstelle.

  • Bei der Eichung ist vom Messgeräteverwender ein Dokument des Einbaubetriebes (anerkannter Instandsetzer oder Fachwerkstatt) vorzulegen, in dem dieser bestätigt, dass der Signalweg nicht verändert wurde.

Kontakt und weitere Informationen:

Name: Michael Kordas - Telefon: 0221 / 59778-128 - E-Mail: michael.kordas@lbme.nrw.de

Name: Frank Lorscheid - Telefon: 0221 / 59778-134 - E-Mail: frank.lorscheid@lbme.nrw.de


  1. Fahrpreisanzeiger mit innerstaatlicher Bauartzulassung nach Eichordnung Anlage 18 Abschnitt 2 können gemäß § 62 Absatz 2 MessEG nur noch bis zum 30.10.2016 in Verkehr gebracht werden. Ab dem 31.10.2016 dürfen nur noch EU-Taxameter in Verkehr gebracht werden.

  1. Hersteller ist gemäß § 2 Nr. 6 MessEG jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt; einem Hersteller eines Messgeräts ist gleichgestellt, wer ein auf dem Markt befindliches Messgerät so verändert, dass die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 MessEG beeinträchtigt werden kann.

Rechtsquellen

  1. Begriffe gemäß Nummern 12.17, 12.19 und 12.20 der ermittelten Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes, Stand: 6. April 2016 (http://dx.doi.org/10.7795/510.20160406A)

  2. MessEG – Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert am 11.04.2016 (BGBl. I S. 718)

  3. MessEV – Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert am 22. Juni 2016 (BGBl. I S. 1478)

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des LBME:
https://www.lbme.nrw.de/konformitaetsbewertung/

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Kontakt

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